Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma David Puschendorf

 

1. Geltungsbereich 

Unsere Leistungen, Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäfts­bedingungen wird widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

 

2. Liefertermin / Lieferfrist 

Verbindliche Liefertermine oder –Fristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit nicht ausdrücklich Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Termine und Fristen als voraussichtliche Zeitangaben. 

 

3. Preise

Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, werden die Arbeiten mit € 65,- pro geleisteter Stunde ab­gerechnet.

Die Anfahrtskosten errechnen sich gemessen an der Entfernung des Einsatzortes zu meiner Werkstatt:

0-5     km - € 35,-

5-10   km - € 40,-

10-20 km - € 45,-

Längere Anfahrtswege werden mit € 60,- pro angefangener Stunde der Fahrzeit berechnet.

Angeforderte Kostenanschläge werden ebenfalls mit € 60,- pro aufgewendeter Stunde berechnet. Bei Auftragserteilung wird die Hälfte der Kosten­an­schlagssumme auf die Auftragssumme angerechnet.

Alle hier genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

4. Fälligkeit der Vergütung 

Bei Auftragserteilung ist ein Drittel der Auftragssumme als Anzahlung zu zahlen. Übersteigt der Betrag für Material und Vorleistung ein Drittel der Angebotssumme, so ist der im Angebot genannte Betrag für Material und Vorleistungen als Anzahlung zu leisten. Ist die vertragliche Leistung von uns erbracht und abgeschlossen, so ist die Restsumme nach Rechnungslegung ohne Skontoabzug sofort zu zahlen.

 

5. Mängel / Haftung

Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich schriftlich gerügt werden. Nach Abnahme können Mängel­ansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. 

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht zunächst nachzubessern. Solange wir unseren Verpflichtungen zur Behebung etwaiger Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie von uns verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 

Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer und Furniere) liegen und üblich sind. Für die Herstellung nicht sichtbarer Teile ist die Verwendung von Austauschhölzern zulässig. Auch die Verwendung optisch nicht einwandfreier Hölzer ist an nicht sichtbaren Teilen üblich und kein Grund zur Beanstandung. 

Im übrigen ist jegliche Haftung von uns ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gesetzlich zwingend gehaftet wird

 

6. Eigentumsvorbehalt 

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung unser Eigentum. 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, über die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. 

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab und wir nehmen das an. 

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab und wir nehmen das an. 

Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vor­behalts­gegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu. 

 

7. Urheberrechte 

An urheberrechtsfähigen Werken wie Entwürfen, Zeichnungen, Modellen und Berechnungen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. 

 

8. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

An die Stelle der unwirksamen Teile soll eine Regelung treten, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Teile entspricht oder ihnen am nächsten kommt.

 

9. Gerichtsstand

Im Rechtsverhältnis zu Unternehmern ist als Gerichtsstand Hamburg vereinbart.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland